Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt zusammen mit den Datenschutzgesetzen der Länder und anderen bereichsspezifischen Regelungen den Umgang mit personenbezogenen Daten, die automatisiert oder manuell verarbeitet werden (siehe auch: Datenschutz).
Hier finden Sie das Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) in der nicht amtlichen Fasssung mit Stand vom 1 September 2009 zum kostenlosen Download:

Bundesdatenschutzgesetz BDSG nicht amtliche Fassung Stand 1 September 2009
Download: BDSG
Das BDSG ist 2009 durch Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages mit drei Novellen geändert worden:
Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) besteht aus sechs Abschnitten:
Jede nicht-öffentliche Stelle (z. B. Unternehmen), in der zehn oder mehr Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, benötigt einen Datenschutzbeauftragten (kurz DSB).
Desgleichen bei zwanzig oder mehr Mitarbeitern wenn die Daten manuell (z. B. mit Karteikarten) verarbeitet werden, wenn Verarbeitungen eine Vorabkontrolle erfordern oder die Verarbeitung zur Übermittlung (Detektei, Auskunftei) oder anonymer Übermittlung (Meinungsforschung) verarbeitet werden.
Die Pflichten der verantwortlichen (verarbeitenden) Stelle fallen immer der Geschäftsführung zu. Unabhängig von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten umfassen sie u. a.:
ACHTUNG!
Unternehmen, bei denen weniger als 10 Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, brauchen zwar keinen Datenschutzbeauftragten, aber sie müssen trotzdem Datenschutz gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) praktizieren!
In diesem Fall muß sich entweder der Unternehmensverantwortliche selbst um die Umsetzung der BDSG-Vorschriften kümmern (Problem: fehlende Zeit, fehlende Sachkunde), oder aber er bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgabe eines zertifizierten, externen Datenschutzbeauftragten eines Dienstleisters, z.B. der BSG-Wüst Data Security GmbH.